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Inhaltsverzeichnis
Anmerkungen zur GebüH
In einer in den 80er Jahren, unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung des ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Dieses Verzeichnis wurde im Jahre 1985! festgeschrieben und bis heute in dieser Form belassen.
Die GebüH ist keine Gebührentaxe
Die GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungstellung dient. Sofern die Höhe des Honroars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der in der GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
GebüH – Sätze nicht mehr zeitgemäß
Entsprechend der o.g. Erläuterungen wird klar, dass die GebüH-Sätze nicht mehr zeitgemäß sind. Die Gebührensätze gleichen sich zwangsläufig dem aktuellen Verbraucherpreis-Index entsprechend kontinuierlich an. Daher kommt es aufgrund der Geldwertsteigerung zwangsläufig zur Überschreitung der Gebührensätze, wie sie in der GebüH von 1985 festgeschrieben wurden.
Heilpraktiker üben Ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 – 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktier und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Übernahme von Heilpraktikerkosten durch Private Krankenkassen
Die Übernahme von Heilpraktikerkosten durch private Versicherungsträger wird in den letzten Jahren bedauerlicherweise immer schlechter. Versicherte bei Privatkrankenkassen sollten genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, in welchem Umfang der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privatkrankenkassen an der Gebührenordnung (GebüH) aus dem Jahre 1985 orientieren. Was in der Regel leider gängige Praxis ist. Mit diesen Kostennoten kann ein Heilpraktiker heutzutage aber nicht mehr wirtschaftlich arbeiten.
Als Privatpatient müssen Sie daher generell damit rechnen, dass bei einigen leistungsgerechten Kostennoten eine Selbstbeteiligung Ihrerseits nicht zu umgehen ist.
Behandlungsleistungen müssen sich im Interesse der Patienten an der Notwendigkeit und am sinnvollen Einsatz bewährter Verfahren orientieren. Das Erstattungsverhalten der Versicherungen spielt hierbei eine untergeordnete Rolle. Die Wirtschaftlichkeit muss gewährleistet sein.
Beihilfeversicherte und Postkrankenkasse
unterliegen denselben Bestimmungen. Beihilfekassen übernehmen meist den geringsten Gebührensatz der Gebüh, bzw. orientieren sich an den einfachen Gebührensätzen der GOÄ (= Gebührenordnung für Ärzte). Computergestützte Abrechungssoftware für HP-Praxen berücksichtigt i.d.R. die exakten erstattungsfähigen Gebührensätze gemäß der PKV1. Dennoch sind anhebungen für die Vergütung bestimmer Leistungen nicht zu umgehen. Diesen Anteil müssten sie als Privatpatient dann selber tragen.
Zusatzversicherte
Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und eine zusätzliche private Krankenversicherung abgeschlossen haben, die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie Ihre Bedingungen gestaltet sind. Je nach Versicherungsanbieter variieren die Leistungen von:
- Erstattung aller Heilpraktikerkosten in Höhe des einfachen Satzes der GOÄ (Gebührenordnung f. Ärzte) oder der GebüH
- Erstattung aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Jahr
- Anteilige Erstattung bis zu einem vereinbarten Prozentsatzes der Liquidation
- Erstattung eines gewissen Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten und/oder bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr.
Auch hier sind Zuzahlungen i.d.R. nicht zu vermeiden.
Gesetzlich Krankenversicherte
Die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenkassen dürfen durch die rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegen, ausschlißlich mit Ärzten, Krankengymnasten und Masseuren, mit denen sie Verträge und Vereinbarungen über die Kassenärztliche Vereinigung getroffen haben, abrechnen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten schulmedizinischen Methoden versagen, mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird. Ansonsten müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen die Heilpraktiker- kosten selbst übernehmen.
Je nach Behandlungsverfahren müssen Sie für eine Behandlung in meiner Praxis von Kosten zwischen 40,- und 80,- Euro pro Stunde und/oder Konsultation ausgehen. Sollte es trotz sorgfältiger Liquiditätserstellung meinerseits zu Beanstandungen Ihres Kostenträgers (Beihilfe/ Versicherung/ Beamten- Krankenkasse) kommen, bitte ich um Mitteilung.
Wegen des unterschiedlichen Verhaltens der Versicherer in der Bewertung und Erstattung von Naturheilverfahren, z.B. in Bezug auf die wissenschaftliche Anerkennung einiger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, kann es aber dennoch passieren, dass Leistungen gekürzt oder gar nicht erstattet werden.
AGB
HINWEIS bei Nichteinhaltung von Behandlungsterminen:
Terminabsagen bleiben kostenfrei, wenn sie mindestens 3 Werktage im Voraus abgesagt werden!
Behandlungstermine vergebe ich nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, für jeden Patienten, unabhängig von seinem Versicherungsstatus!
Versäumte oder zu kurzfristig abgesagte Termine muss ich Ihnen daher in Rechnung zu stellen, da ich diese „Freizeit“ kurzfristig nicht anderweitig vergeben oder wirtschaftlich kompensieren kann.
Es wird eine Ausgleichsgebühr von mindestens € 28,- oder max. die Hälfte der, für diesen Termin abgesprochenen Vergütung (i.d.R. max. € 70,-) in Rechnung gestellt.
In Ausnahmefällen, z.B. aufgrund widriger Umstände (akuter schwerer Erkrankung, Unfall, Verkehrs- oder Unwetter bedingt) berechne ich keine Ausfallkosten.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und freue mich auf unser Kennenlernen!
Nutzen Sie das unverbindliche und kostengünstige Therapieberatungsgespräch!
Ihre Heilpraktikerin für Essen- Holsterhausen, Rüttenscheid, Frohnhausen, Haarzopf.